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In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für Spendeneinnahmen zudem einen staatlichen Zuschuss.
2007 finanzierten sich die Parteien zu etwa 15 % durch Parteispenden.
Veröffentlichungspflicht
Das Parteiengesetz (PartG) wurde 2002 (Kabinett Schröder I) wesentlich geändert. Seit dem 1. Juli 2002 müssen Parteispenden von über 50.000 Euro (sogenannte 'Großspenden') unverzüglich beim Bundestagspräsidenten angezeigt und anschließend veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt als Drucksache und auf der Homepage des Bundestags. Parteispenden über 10.000 Euro müssen in den Rechenschaftsberichten der Parteien veröffentlicht werden. Die Rechenschaftsberichte der Parteien erscheinen etwa eineinhalb Jahre nach Ende des betreffenden Jahres. Die Spenden über 10.000 Euro (aber unter 50.000 Euro) im Wahlkampfjahr 2005 wurden z. B. erst im Sommer 2007 bekannt.
Veröffentlichungspraxis
Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) wies am 28. Januar 2010 die Parlamentsverwaltung an, Großspenden von mehr als 50.000 Euro sofort schriftlich oder im Internet zu veröffentlichen. Zuvor wurden sie in Sammelübersichten im Vier-
Anlass für diese Anweisung waren drei Spenden in Höhe von insgesamt 1,1 Millionen Euro, die die FDP zwischen Oktober 2008 und Oktober 2009 von einem Hotel-
Unzulässige Spenden
Gemäß § 25 Abs. 2 Parteiengesetz dürfen die politischen Parteien keine Spenden annehmen:
- von öffentlich-
rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und - gruppen, politischen Stiftungen u. a. - aus dem Ausland (außer von deutschen Unternehmen, von Einzelspendern bei weniger als 1.000 Euro oder an Parteien von Nationalen Minderheiten)
- von Berufsverbänden
- von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen
- anonyme Spenden von mehr als 500 Euro
- Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
- Spenden mit einer Provision von mehr als 25 % der Spende.
Steuerliche Absetzbarkeit
Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme. So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt 57,25 % der Parteispendensumme. Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien gespendet, kann der übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.
Werden mehr als 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro) jährlich an politische Parteien gespendet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt.
Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können Parteispenden nicht absetzen.
Staatliche Bezuschussung der Parteien
Spenden von natürlichen Personen werden mit 0,38 Euro für jeden Euro bezuschusst. Dabei werden pro Person höchstens bis 3.300 Euro berücksichtigt.
Quelle: Wikipedia